(1) Für die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Veröffentlichung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal.
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1.
die Art und Weise der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.
(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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