(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe der Kosten durch Bescheid mit.
(2) Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten aufzuteilen. Dieser Teilbetrag wird nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 verteilt.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
§ 77 SGB 4Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
„… Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt …“
§ 125 SGB 7Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
„… dlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nac …“
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