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UVBKostErstV

§ 4Meldung der Beschäftigtenzahlen

Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen

(1) Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f48df8a02fe4546e7a97b1b30d8600bf807a551ec707ba267bc94938f1bcc2f5

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