UVBKostErstV
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- das Bundeseisenbahnvermögen,
- 2.
- die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
- 3.
- die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198000016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f48df8a02fe4546e7a97b1b30d8600bf807a551ec707ba267bc94938f1bcc2f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 125 SGB 7Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
„… Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch: 1. das Bundeseisenbahnvermögen, 2. die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe …“