SGB 7
§ 125Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
- 1.
- für die Unternehmen des Bundes,
- 2.
- für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
- 3.
- für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
- 4.
- für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
- 5.
- für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
- 6.
- für Personen, die
- a)
- nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
- b)
- nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
- 7.
- für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
- 8.
- für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
- 9.
- für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.
- 1.
- für das Bundeseisenbahnvermögen,
- 2.
- für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
- 3.
- für die Unternehmen,
- a)
- die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
- b)
- die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
- c)
- die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
- 4.
- für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
- 5.
- für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 1 UVBBErGErrichtung, Zuständigkeit
„… die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.“
- § 12 UVBBErGHaushalt
„… t. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt …“
- § 4 UVBBErGPrävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
„… rwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung. (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das …“
- § 1 UVBKostErstVGeltungsbereich
„… Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch: 1. das Bundeseisenbahnvermögen, 2. die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe …“
- § 3 UVBKostErstVFestsetzung und Berechnung der Kosten
„… dlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nac …“