UVAV
§ 5Zusätzliche Daten bei Anzeigen von Berufskrankheiten
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
- 1.
- Bei einer Anzeige durch Ärztinnen oder Ärzte sowie durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte:
- a)
- der Name und die Anschrift der anzeigenden Person,
- b)
- bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,
- c)
- Angaben, ob eine Leichenöffnung durchgeführt wurde,
- d)
- die in Betracht kommenden Berufskrankheiten,
- e)
- die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person,
- f)
- das Ergebnis der Untersuchung, die Diagnose und die Behandlungsbedürftigkeit,
- g)
- Angaben über das erstmalige Auftreten der Beschwerden,
- h)
- Angaben über Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die mit dem Untersuchungsergebnis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen könnten,
- i)
- Angaben über die mögliche Ursache der Berufskrankheit sowie die gefährdenden Einwirkungen und Stoffe am Arbeitsplatz,
- j)
- die Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten der versicherten Person,
- k)
- das Unternehmen, in dem die versicherte Person zuletzt tätig war,
- l)
- das Unternehmen mit der letzten gefährdenden Einwirkung,
- m)
- das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person,
- n)
- der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes oder des behandelnden Krankenhauses,
- o)
- die in der Anzeige dokumentierte Bestätigung der anzeigenden Person über die Aufklärung der versicherten Person über den Inhalt und den Empfänger der Anzeige und
- p)
- die Bankverbindung der anzeigenden Person.
- 2.
- Bei einer Anzeige durch das Unternehmen:
- a)
- die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,
- b)
- der Name und die Anschrift des anzeigenden Unternehmens,
- c)
- der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war,
- d)
- die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung tätig ist oder war,
- e)
- Angaben dazu, ob die versicherte Person in dem Unternehmen
- aa)
- Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,
- bb)
- Auszubildende oder Auszubildender war,
- cc)
- eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,
- dd)
- Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist oder war oder
- ee)
- mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist oder war,
- f)
- Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung,
- g)
- Angaben über die Krankheitserscheinungen und die Beschwerden der versicherten Person,
- h)
- Angaben darüber, auf welche Einwirkungen und Stoffe die versicherte Person ihre Beschwerden zurückführt,
- i)
- Angaben darüber, welchen gefährdenden Tätigkeiten sowie gefährdenden Einwirkungen und Stoffen die versicherte Person bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt war,
- j)
- Angaben über die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
- k)
- Angaben über die Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe i aufgeführten Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz der versicherten Person,
- l)
- den Namen des Mitglieds des Betriebs- oder Personalrats, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.
Stand: Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Sonst: Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C00B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6680a988158c3b1a04fd07df29b410f1e510161f0f104f3d271ca8102310d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 SGB 7Versicherung kraft Gesetzes
„… tragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist oder war, f) Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, g) Angaben über die Kr …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 UVAVÜbergangsregelung
„… setzbuch bis zum 31. Dezember 2027 auf den Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 oder nach § 5 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 19 …“