Zum Gesetzesinhalt

UVAV

§ 2Grundsätze der Anzeigenerstattung

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
(2) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Sonst: Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C00B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6680a988158c3b1a04fd07df29b410f1e510161f0f104f3d271ca8102310d7

XML-Quelle beim Herausgeber