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UVAV

§ 6Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.
(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Sonst: Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0C00B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6680a988158c3b1a04fd07df29b410f1e510161f0f104f3d271ca8102310d7

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