UVAV
§ 3Allgemeine Daten der Anzeige
Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
- 1.
- den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
- 2.
- von der versicherten Person:
- a)
- den Namen und den Vornamen,
- b)
- das Geburtsdatum,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die Krankenkasse,
- f)
- die Staatsangehörigkeit und
- g)
- sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
- 3.
- den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
- 4.
- das Datum der Anzeige.
- 1.
- die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
- 2.
- sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
- 3.
- die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
Stand: Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Sonst: Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C00B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d6680a988158c3b1a04fd07df29b410f1e510161f0f104f3d271ca8102310d7