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UStDV

§ 73Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen:
1.
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder eine elektronische Version des Vordrucks (Abwicklungsschein);
2.
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein.
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
(4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023590979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5e78628cc1c4c150fa6ee5beba9ad285dfa59d9ae9333c600a12d280a7b635e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)

Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 18 AlkStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

    „… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und kons …“

  • § 15 BierStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

    „… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missi …“

  • § 103a EnergieStVSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

    „… Kalenderjahr ausgeübt werden. (3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben andere …“

  • § 28 EnergieStVBegünstigte, Freistellungsbescheinigung

    „… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. Die zweite Ausfertigung des Abwicklungsscheins hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlich …“

  • § 13 KaffeeStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

    „… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Mis …“

  • § 14 SchaumwZwStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

    „… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische …“

  • § 17f StromStVSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

    „… Kalenderjahr ausgeübt werden. (3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben andere …“

  • § 15 TabStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

    „… im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische …“