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UStDV

§ 72Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
1.
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
2.
den Tag der Leistung;
3.
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
4.
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
5.
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3) (weggefallen)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 72 in der bis zum 18.12.2019 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 74a Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023590979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5e78628cc1c4c150fa6ee5beba9ad285dfa59d9ae9333c600a12d280a7b635e

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