USchadG
§ 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
- 1.
- alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
- 2.
- die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
- 3.
- die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066610007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a32794c3c44704598bb50d5644b5910e16a8dcb77e08a9aac4df8145c47a1ca0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels nach Zeitaufwand 2 Anordnung, die er …“