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USchadG

§ 4Informationspflicht

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a32794c3c44704598bb50d5644b5910e16a8dcb77e08a9aac4df8145c47a1ca0

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