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USchadG

§ 5Gefahrenabwehrpflicht

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a32794c3c44704598bb50d5644b5910e16a8dcb77e08a9aac4df8145c47a1ca0

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