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USchadG

§ 10Aufforderung zum Tätigwerden

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066610007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a32794c3c44704598bb50d5644b5910e16a8dcb77e08a9aac4df8145c47a1ca0

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