USchadG
§ 3Anwendungsbereich
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
- 1.
- Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
- 2.
- Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
- 1.
- bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
- 2.
- ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
- 3.
- einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
- 4.
- die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
- 5.
- einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066610007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a32794c3c44704598bb50d5644b5910e16a8dcb77e08a9aac4df8145c47a1ca0