(1) Die Rückgabe eines Unternehmens nach § 6 Abs. 5 des Vermögensgesetzes erfolgt, wenn bei einer einvernehmlichen Regelung die zuständige Behörde oder ein Schiedsgericht nicht eingeschaltet wird, nach den für die Übertragung des Eigentums maßgeblichen Vorschriften. Wirkt die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde oder ein Schiedsgericht mit, so geht das zurückzugebende Unternehmen (§ 1 Abs. 1) mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückgabe nach § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten nach § 34 Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über; die Übernahme von Schulden bedarf nicht der Genehmigung des Gläubigers. Ein zurückbleibender Verfügungsberechtigter ist bei Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.
(2) Die Rückgabe durch Bescheid der Behörde nach § 31 Abs. 5 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes erfolgt in der Regel durch Übertragung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, soweit der Berechtigte nicht die Rückgabe des Vermögens nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe b des Vermögensgesetzes verlangt.
(3) Die Firma eines Verfügungsberechtigten darf nicht verwendet werden, wenn dadurch der Ausschließlichkeitsanspruch des Berechtigten nach § 30 des Handelsgesetzbuchs oder dessen Namensrecht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
„… ten darf nicht verwendet werden, wenn dadurch der Ausschließlichkeitsanspruch des Berechtigten nach § 30 des Handelsgesetzbuchs oder dessen Namensrecht beeinträchtigt wird.“
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