HGB
§ 30
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 45 AktGSitzverlegung
„… mitteln. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß beschlossen und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Sitzverlegung einzutragen und hierbei die ihm mitgeteilten Eintragungen …“
- § 3 GenGFirma der Genossenschaft
„… fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.“
- § 38 HRV
„… a bei den anderen beteiligten Registergerichten anzufragen, ob gegen die Eintragung im Hinblick auf § 30 des Handelsgesetzbuchs Bedenken bestehen.“
- § 9 URüVEigentumsübergang
„… ten darf nicht verwendet werden, wenn dadurch der Ausschließlichkeitsanspruch des Berechtigten nach § 30 des Handelsgesetzbuchs oder dessen Namensrecht beeinträchtigt wird.“