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URüV

§ 8Behandlung staatlicher Leistungen

Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

(1) Eine einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei einer wesentlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 des Vermögensgesetzes. Die Verbindlichkeit ist beginnend mit dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen. Die Verbindlichkeit ist unverzinslich.
(2) Absatz 1 ist auf Verpflichtungen zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung nach § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes durch den Gesellschafter entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rückzahlung von Leistungen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015420991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 748376223e1cfa16996195f2322f49454f83210fca4b11e78a7d6c5916b018ef

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Normen im Zusammenhang

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Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7a VermGGegenleistung

    „… e 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.“