(1) Ist ein Gesellschafter einer geschädigten Personenhandelsgesellschaft verstorben, so können sämtliche oder einzelne Erben in das Unternehmen eintreten und die Fortsetzung des Unternehmens unter der bisherigen Firma beschließen. Die Erben können jeweils entscheiden, ob sie persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist werden wollen. Wird die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gewählt, muß jedoch zumindest eine Person persönlich haftender Gesellschafter werden, sofern das zurückzugebende Unternehmen nicht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird und persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft wird.
(2) Wählen die Erben die Rückgabe durch Übertragung der Anteilsrechte an einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes, so stehen ihnen diese zur gesamten Hand zu.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
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