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§ 6Forschungs- und Lehrzulage

Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Universität (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit
1.
der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat,
2.
neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagen durch die Drittmittel gedeckt sind und
3.
bei der Durchführung von Lehrvorhaben die Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Professorin oder einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt bis zur Höhe ihres oder seines Jahresgrundgehalts vergeben werden; bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungs- oder Lehrvorhabens an eine Universität der Bundeswehr ein besonderes Bundesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
(3) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Universität. Ein Überschreiten des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Höchstsatzes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb1d46eedd6f4b616e3c9e72c59e2e07571416f9b370bcd9903275e7bac6842

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