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§ 3Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

(1) Leistungsbezüge können aus Anlass der Berufung vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um qualifizierte Professorinnen und Professoren für die Universität zu gewinnen. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge können insbesondere berücksichtigt werden
1.
die Qualifikation,
2.
die Managementerfahrung in Wissenschaft und Wirtschaft,
3.
die Qualität der Forschungs- oder Wissenschaftsleistung,
4.
die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
5.
das Engagement in der Aus- und Weiterbildung (Lehre) und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
6.
die besondere Bedeutung der Professur und
7.
die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage.
(2) Leistungsbezüge können aus Anlass von Bleibeverhandlungen vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors an eine andere Hochschule außerhalb der Bundeswehr oder in die Wirtschaft abzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vergabe setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.
(3) Unbefristet vergebene Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb1d46eedd6f4b616e3c9e72c59e2e07571416f9b370bcd9903275e7bac6842

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