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§ 7Ruhegehaltfähigkeit

Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

(1) Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.
(2) Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezüge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb1d46eedd6f4b616e3c9e72c59e2e07571416f9b370bcd9903275e7bac6842

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