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§ 8Sonstige Bestimmungen

Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

(1) Mehrere Leistungsbezüge nach § 3 oder nach § 4 können nebeneinander vergeben werden. Leistungsbezüge nach den §§ 3 bis 5 können nebeneinander und auch neben einer Forschungs- und Lehrzulage nach § 6 vergeben werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Dabei dürfen für dieselbe Leistung nicht zwei oder mehrere Leistungsbezüge vergeben werden.
(2) Leistungsbezüge nach § 4, die unbefristet vergeben werden, sowie erfolgsabhängig vergebene Leistungsbezüge nach § 5 stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. Über das Vorliegen eines erheblichen Leistungsabfalls entscheidet bei hauptamtlichen Mitgliedern einer Universitätsleitung das Bundesministerium der Verteidigung, im Übrigen die Universität.
(3) Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den §§ 3 bis 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident einer Universität der Bundeswehr nach Richtlinien, die die Universität mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt. Abweichend von Satz 1 entscheidet über die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 für die hauptamtlichen Mitglieder der Universitätsleitung das Bundesministerium der Verteidigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb1d46eedd6f4b616e3c9e72c59e2e07571416f9b370bcd9903275e7bac6842

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