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UErgG

§ 40

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Die Vorschriften der §§ 37 bis 39 gelten sinngemäß, wenn die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Berliner Altbank auf eine andere Berliner Altbank oder ein anderes Kreditinstitut oder die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines anderen Kreditinstituts auf eine Berliner Altbank übergehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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