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UErgG

§ 39

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1) Soweit einer Berliner Altbank wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung auf Barzahlung in Anspruch genommen werden kann, sind die Verbindlichkeiten vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb einer angemessenen Zeit zu tilgen.
(2) Vor der Geltendmachung ist zu prüfen, ob und inwieweit der Berliner Altbank die Tilgung nach ihrer wirtschaftlichen Lage zumutbar ist.
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, die Zinsen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn das Institut geltend macht, daß ihm die Zahlung der Zinsen nicht zuzumuten ist.
(4) Zahlungen, die nach Absatz 1 geleistet werden, sind für den Rückkauf von Ausgleichsforderungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Berliner Uraltkontenregelung gewährt worden sind, zu verwenden. Die zurückgekauften Ausgleichsforderungen erlöschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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