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UErgG

§ 38

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Soweit eine Berliner Altbank nach § 37 Abs. 2 wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden kann und ihr Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung von Uraltguthaben zustehen, die bei ihr als Neugeldguthaben eröffnet worden sind, können die Ausgleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Bund sowie die Ausgleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Land Berlin miteinander verrechnet werden. Die Verrechnung hat für Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach § 37 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 und für Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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