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UErgG

§ 37

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in Deutscher Mark. Dies gilt nicht, soweit Altes Institut das Postscheckamt Berlin ist.
(2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um eine Berliner Altbank, so kann diese wegen der in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und der entsprechenden Verbindlichkeiten aus Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Überdeckung (§ 45 Abs. 2) höher ist als der nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu berechnende Betrag.
(3) Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt, welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014390953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc943e08d03ca6c76fec49ab52df6252f2ca9e9702cc97bdb1506f00e877f8e5

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