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UBRegV

§ 5Informationssicherheit

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu Störungen oder Unterbrechungen, soll die Registerbehörde die erneute Übermittlung der infolge der Störung oder Unterbrechung nicht übermittelten Daten verlangen.
(2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.8.2026 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3d07a450d4374878d8e660c878974eecab719cfc88665da86c68d71d3b108a5

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