UBRegV
§ 6Protokollierung
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
- 1.
- die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,
- 2.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
- 3.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
- 1.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
- 2.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
- 1.
- die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,
- 2.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
- 3.
- den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
- 4.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
- 1.
- die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,
- 2.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
- 3.
- den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
- 4.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.8.2026 I Nr. 240
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0DC0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3d07a450d4374878d8e660c878974eecab719cfc88665da86c68d71d3b108a5