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UBRegV

§ 2Übermittlung voneinander abweichender Daten

Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Liegen bei einer datenübermittelnden Stelle nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes voneinander abweichende Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vor, so übermittelt die Stelle der Registerbehörde alle ihr zu diesem Unternehmen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorliegenden Daten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.8.2026 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DC0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3d07a450d4374878d8e660c878974eecab719cfc88665da86c68d71d3b108a5

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