(1) Für die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 und 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind Schnittstellen zur Datenübermittlung gemäß dem Standard XUnternehmen in der jeweils aktuellen Fassung sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Die Registerbehörde darf andere Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung zulassen, sofern diese den in Satz 1 genannten Standards und Schnittstellen gleichwertig sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung in einer Anlage zu XUnternehmen fest und macht diese im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt. Für die Kommunikation unter Verwendung von XUnternehmen sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, so sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik so auszugestalten, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet ist.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Transportstandards erfolgen die Datenübermittlungen zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen in einem strukturierten Format und über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung der Datenfernübertragung. Das strukturierte Format und die Verbindung der Datenfernübertragung werden zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen vereinbart.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.8.2026 I Nr. 240
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