UBGG
§ 15Anerkennung
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- 1.
- die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung;
- 2.
- die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats; bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person;
- 3.
- ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt und
- 4.
- sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über
- a)
- die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- b)
- die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2765;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 31 G v. 12.5.2021 I 990
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024880986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4433f6bb8d370d8a58cd58caaf7f51246e1be7593d3e9fceadbb83c4366ef8d