UBGG
§ 17Widerruf
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- 1.
- die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
- 2.
- die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
- 4.
- die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2765;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 31 G v. 12.5.2021 I 990
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024880986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4433f6bb8d370d8a58cd58caaf7f51246e1be7593d3e9fceadbb83c4366ef8d