UBGG
§ 14Zuständigkeit
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- 1.
- im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;
- 2.
- im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;
- 3.
- im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2765;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 31 G v. 12.5.2021 I 990
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024880986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4433f6bb8d370d8a58cd58caaf7f51246e1be7593d3e9fceadbb83c4366ef8d