(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
1.
die Gefährdung von Menschenleben,
2.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in den Talsperren oder an ihren Ufern,
3.
die Behinderung der Schifffahrt
zu vermeiden. Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu verhindern
(2) Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein Fahrzeug ohne Radar muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann.
(3) Der Schiffsführer muss sich unter Berücksichtigung der wechselnden Wasserstände revierkundig machen.
(4) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilt werden.
(5) Der Schiffsführer hat einen Unfall, an dem sein Fahrzeug beteiligt ist, insbesondere eine Beschädigung fremden Eigentums durch sein Fahrzeug oder das Sinken seines Fahrzeuges unverzüglich dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der Wasserschutzpolizei zu melden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
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