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TspV

§ 10Gesperrte Wasserflächen

Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
1.
der durch Bojen abgegrenzte Bereich
a)
vor den Sperrmauern,
b)
der Diemeltalsperre in der Itterbucht oberhalb der Verbindungslinie zwischen See-km 6,00 (Südufer) und See-km 9,00 (Nordufer bei Kotthausen),
c)
am Weißen Stein am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 25,25 bis See-km 25,45;
2.
die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen;
3.
die durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche
a)
am linken Ufer der Edertalsperre von See-km 31,80 bis See-km 33,10 (Taucherzone 1) und von See-km 35,30 bis See-km 36,00 (Taucherzone 2);
b)
am rechten Ufer der Diemeltalsperre von See-km 5,00 bis See-km 5,30;
4.
das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,00 bis See-km 31,00;
5.
die durch Tafeln abgegrenzte Zone 1 des Naturschutzgebietes „Ederseeufer bei Herzhausen" am rechten Ufer von See-km 8,00 bis See-km 8,80.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 bleibt § 14 Absatz 2 unberührt.
(2) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR703310013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c7229eb193d29018bb246c43d896692599b78bd2d9563ca3dda3ee0b4373504

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