(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h. Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen. Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
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