TspV
§ 11Besondere Verhaltensregeln
- 1.
- an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen oder an ihnen festzumachen.
- 2.
- beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern.
- 3.
- die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsetzstelle zu behindern.
- 4.
- die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern.
- 5.
- an ein schwimmendes Schifffahrtszeichen, einen Baum oder einem Grenzstein festzumachen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c7229eb193d29018bb246c43d896692599b78bd2d9563ca3dda3ee0b4373504