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TSEResZV

§ 4Kennzeichnung

Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d34f818b835b137459e6e677071de2f8ddd0da8ee3666f969e2cb28354680ee

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