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TSEResZV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert, um den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjenigen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines Allels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt.
(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gilt ein Bestand, in dem alle Schafe
1.
Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,
2.
einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist, und
3.
von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation gehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d34f818b835b137459e6e677071de2f8ddd0da8ee3666f969e2cb28354680ee

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