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TSEResZV

§ 6Anerkennung

Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn
1.
alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
2.
die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).
(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Halter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d34f818b835b137459e6e677071de2f8ddd0da8ee3666f969e2cb28354680ee

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