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TSEResZV

§ 3Mitteilungspflicht

Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
1.
Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
2.
die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
3.
die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und
4.
die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR302800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d34f818b835b137459e6e677071de2f8ddd0da8ee3666f969e2cb28354680ee

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