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TrZollG

§ 13Beendigung der Truppenverwendung

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex der Union muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.
(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung in ein Zollverfahren überführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Ausfuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
(4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen. Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in einen anderen Mitgliedstaat ausführen.
(5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:
1.
auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat berührt wird;
2.
auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
3.
auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem anderen Mitgliedstaat angelaufen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86d948b8a661185e4f15c79320d59faab084c6d72492f694c9ab9825ec210a24

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