Zum Gesetzesinhalt

TrZollG

§ 12Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-Unionswaren in der Truppenverwendung sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86d948b8a661185e4f15c79320d59faab084c6d72492f694c9ab9825ec210a24

XML-Quelle beim Herausgeber