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TrZollG

§ 10Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86d948b8a661185e4f15c79320d59faab084c6d72492f694c9ab9825ec210a24

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