TrZollG
§ 14Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
- 1.
- schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden;
- 2.
- schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;
- 3.
- schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;
- 4.
- schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die Übernahme der Militärpostsendung durch die Militärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Militärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;
- 5.
- schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Waren in ein Drittland ausführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86d948b8a661185e4f15c79320d59faab084c6d72492f694c9ab9825ec210a24