TrinkwV
§ 66Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- 1.
- das Gesundheitsamt bei der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Abweichung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lässt,
- 2.
- die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebiets nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann,
- 3.
- es sich nicht um Trinkwasser handelt, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
- 4.
- es sich nicht um eine Eigenwasserversorgungsanlage handelt und
- 5.
- die Ursache der Überschreitung zurückzuführen ist auf
- a)
- ein neues Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,
- b)
- eine nachweislich neue Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,
- c)
- einen Parameter, der erstmals nach dem 24. Juni 2023 zu untersuchen war, oder
- d)
- eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage, insbesondere in einem bestehenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, mit voraussichtlich zeitlich begrenzten Überschreitungen der Grenzwerte oder Höchstwerte.
- 1.
- die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebiets, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen,
- 2.
- den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwerts oder Höchstwerts,
- 3.
- die Untersuchungsergebnisse aus den letzten drei Jahren hinsichtlich der Minimal-, Median- und Maximalwerte,
- 4.
- die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob Lebensmittelunternehmen in einer für die Einhaltung der Hygiene relevanten Weise betroffen sind,
- 5.
- die Dauer der Zulassung der Abweichung und den vorgesehenen Maßnahmenwert für den betreffenden Parameter,
- 6.
- ein geeignetes Programm für Kontrollmaßnahmen durch den Betreiber, erforderlichenfalls mit einer gegenüber den Untersuchungspflichten nach den §§ 28 und 29 erhöhten Untersuchungshäufigkeit, sowie
- 7.
- eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Abhilfe mit
- a)
- einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen,
- b)
- einer Schätzung der Kosten der Maßnahmen und
- c)
- Angaben über die Überprüfung der Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10 TrinkwVStelle der Einhaltung der Anforderungen
„… angen sind, an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist. (6) Abweichungen, die nach § 10 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22 …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 Min/TafelWVMikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen
„… ackungen abgefüllt werden, wenn 1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder 2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anfor …“