Min/TafelWV
§ 13Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
- 1.
- die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
- 2.
- die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.
- 1.
- für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
- 2.
- das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010360984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 292b4f9f68ab6532145403923a6b971639fe79783de2fc462851c4c3e8897f96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 66 TrinkwVZulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
„… ackungen abgefüllt werden, wenn 1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder 2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anfor …“