(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde hat, sofern erforderlich durch Anordnung, die Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage nach § 52 sicherzustellen.
(2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde stellt sicher, dass die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden, wenn
1.
das Gesundheitsamt nach § 62 Absatz 1 festgestellt hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, oder
2.
die zuständige Behörde nach § 62 Absatz 3 festgestellt hat, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.
Die Informationen nach Satz 1 umfassen die Information über den Umstand, der in den in § 62 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 genannten Fällen der Feststellung einer Besorgnis oder eines Risikos nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 zu Grunde liegt, sowie Gesundheitshinweise und Hinweise zum Gebrauch des Trinkwassers. Die Information hat in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über das Internet zu erfolgen und zusätzlich auf anderem Wege, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist oder ein begründetes Verlangen von Verbrauchern vorliegt.
(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer Eigenwasserversorgungsanlage versorgen, so informiert die zuständige Behörde den Betreiber dieser Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle in eigener Verantwortung zu treffende Vorsorgemaßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.